6.11.2 Würdigung durch die Kammer Auf die Aussagen von E.________ und A.________ kann abgestellt werden, zumal auch C.________ eingestand, CHF 600.00 mitgenommen zu haben. Damit verwendeten die Beschuldigten die Beute, um sich alltägliche Dinge und Geschenke zu kaufen. Wäre es demgegenüber um eine Geldeintreibung im Sinne der Version von C.________ gegangen, hätte zumindest ein Teil des Betrages an F.________ abgeliefert werden müssen, was nicht der Fall war. Entgegen den Aussagen von A.________ und C.________ ist indes davon auszugehen, dass die tatsächlich erlangte Beute um einiges geringer ausfiel, als von A.__