In dubio pro reo darf aufgrund dieser Überlegungen zwar nicht von einem gefährlichen, weil besonders scharfen Messer ausgegangen werden. Von einer ungeschliffenen Attrappe aber ebenso wenig. Damit ist von einem Messer in der Grösse des von E.________ gezeichneten Messers mit üblichen, nicht besonders scharfem oder schwachem Schliff auszugehen.