Die auf der Zeichnung gekrümmte Seite der Klinge (Messerrücken) sei aber nicht gekrümmt sondern gerade gewesen. Es habe zudem glaublich unten auf der Klinge Zacken gehabt, er sei sich aber nicht sicher, da es lange her sei (pag. 2307 Z. 140 ff.). Es habe sich um ein Klappmesser gehandelt, das etwa eine Handfläche lang gewesen sei (pag. 2306 Z. 132 ff.). C.________ bestritt bis zur Hauptverhandlung immer wieder, überhaupt ein Messer dabei gehabt zu haben («Ich bin Schwergewichtsboxer und brauche kein Messer, um eine Person zu verletzen» pag. 553 Z. 205 f.; er habe nie ein Messer besessen, denn er sei ja Boxer, pag. 537 Z. 93 f.;