ein vergleichsweise grösseres Messer dabei gehabt habe, wobei beide Messer Klappmesser gewesen seien (pag. 484 Z. 123 – 124). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab A.________ an, er wisse nicht mehr, wie das Messer von C.________ ausgesehen habe. Er habe sich nicht geachtet und es sei zu lange her (pag. 2307 Z. 150 ff.). In Bezug auf sein eigenes Messer gab A.________ an, dass die Skizze von E.________ ungefähr stimme. Die auf der Zeichnung gekrümmte Seite der Klinge (Messerrücken) sei aber nicht gekrümmt sondern gerade gewesen.