Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte E.________ im Wesentlichen seine bisherige Beschreibung des Messers und ergänzte, dass es kein Küchenmesser oder ein Messer mit stets hervorstehender Klinge gewesen sei, sondern ein Messer für den Hosensack. Es sei auch kein Sackmesser etwa der Marke O.________ gewesen, sondern ein Klappmesser (pag. 2314 Z. 25 ff.). Diese Beschreibung deckt sich auffällig mit den Aussagen von A.________, der von einem «kleinen» Messer bei sich spricht, während C.________ ein vergleichsweise grösseres Messer dabei gehabt habe, wobei beide Messer Klappmesser gewesen seien (pag.