6.10 Beschaffenheit des Messers von C.________ 6.10.1 Aussagen der Beteiligten E.________ beschrieb das an Hals und Bauch gespürte Messer wie auch das Messer des andern Täters als Klappmesser, die jedoch nicht einhändig zu bedienen seien, sondern wie ein Sackmesser aufgeklappt werden müssten. E.________ fertigte eine Skizze der beiden Messer an, wobei er dasjenige von A.________ etwas, aber nur wenig kleiner zeichnete, als das Messer von C.________ (pag. 657 Z. 131 – 145 und pag. 662 und pag. 663). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte E.______