27 antworten (pag. 2307 Z. 172 ff.). Die Version von A.________ ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Seitens der Verteidigung ist eingewendet worden, das Halten eines Messers mit der rechten Hand hätte nicht an die linke Halsseite des Opfers erfolgen können (pag. 1497 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar. Sowohl von vorne wie auch von hinten kann dies ohne weiteres erfolgen. Im Übrigen wurde von E.________ ausdrücklich beschrieben, wie C.________ ihm das Messer «von hinten» mit der rechten Hand an die linke Halshälfte gehalten habe (pag.