677 Z. 382 ff.), weshalb die Schilderung selbst erlebt wirkt. Die Version von A.________, wonach er das Messer vor dem Betreten der Wohnung wieder eingesteckt habe, scheint demgegenüber wenig plausibel. Wie bereits erwähnt (E. 6.5), beschrieb und skizzierte E.________ das fragliche Messer; und A.________ bestätigte, dass die Skizze «ungefähr stimme» (pag. 2307 Z. 140 ff.). A.________ vermochte die kritischen Fragen der Kammer hierzu nicht nachvollziehbar zu be-