nie an, die Verletzungen auf den Bildern stammten nicht vom Vorfall. A.________ hatte in der Wohnung ebenfalls ein Messer in der Hand, setzte es aber nicht unmittelbar drohend gegen E.________ ein, wobei die Haltung und Wirkung auf E.________ unter den gegebenen Umständen natürlich ebenfalls drohend war. E.________ gab dabei klar und dezidiert an, dass er das Messer in der Hand von A.________ gesehen hatte (pag. 677 Z. 373 – 376). Er hatte bei seiner Aussage ein inneres Bild vor Augen («Er hatte es in der Hand. Er hatte den Vorhang geöffnet und hatte dabei das Messer in der Hand, daran kann ich mich genau erinnern», pag. 677 Z. 382 ff.), weshalb die Schilderung selbst erlebt wirkt.