__ maximal einschüchtern zu können. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass er das Messer unmittelbar an den Hals von E.________ hielt. Die vom KTD dokumentierten Verletzungsbilder (pag. 842 – 844) beweisen zwar die Angaben von E.________ nicht, stehen aber mit ihnen nicht in Widerspruch und können durch das von E.________ geschilderte Geschehen entstanden sein. Auch E.________ bestätigte, dass die Verletzungen vom Vorfall bzw. von den Ohrfeigen herrührten. Dabei differenzierte er sogar, dass die Verletzung auf pag. 844 sicher vom Einbruch stamme, bei den Verletzungen auf pag. 842 f. sei er sich aber nicht sicher (pag. 2315 Z. 57 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung gab er