Erstens ist nicht klar, ob wirklich ein Widerspruch vorliegt; so steht die Aussage, nach dem Drehen sei ihm das Messer zuerst an den Bauch gehalten worden, nicht in Widerspruch zur Aussage, vor dem Drehen sei ihm das Messer an den Hals gehalten worden. Zweitens könnte es durchaus sein, dass C.________ mit dem Messer mehrmals von Bauch zu Hals und wieder zurück wechselte. Und drittens liegt der Vorfall fast drei Jahre zurück, weshalb es nicht verwunderlich wäre, falls E.________ tatsächlich die Reihenfolge der Messereinsätze verwechselte. Für die Kammer ist entscheidend, dass E.________ an der Berufungsverhandlung alle Elemente des Vorfalls von sich aus erneut erwähnte.