_ habe dies schon oft erlebt und transferiere frühere Erlebnisse auf diesen Vorfall. Dies ist indessen unwahrscheinlich und findet in den anderen Glaubhaftigkeitsmerkmalen, die sich bei den Aussagen von E.________ finden, keine Stütze. Auch seine Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wirkten überzeugend. Insbesondere die Aussage, ihn habe am meisten beeindruckt, als die Türe aufgegangen sei und er ein Messer am Hals gehabt habe (pag. 2314 Z. 22 f.), wirkt glaubhaft.