__ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung demonstriert habe. Die Verletzung auf pag. 844 sei keine Messerverletzung sondern offensichtlich eine Schlagverletzung. Er habe E.________ nicht geschlagen. Die Verletzung könne vom «Chlapf» von A.________ stammen. Er habe das Messer nicht an den Hals von E.________ gehalten. A.________ bestätige dies. A.________ sei hinter ihm gestanden und habe die Tat beobachten können (pag. 2318 Z. 39 ff.).