Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab C.________ zum Messereinsatz an, nach dem Öffnen der Türe habe er sein Messer hervorgenommen, E.________ in die Wohnung «geschüpft» und dann das Messer an seinem Körper zugeklappt und weggesteckt. Danach habe er mit E.________ gesprochen. E.________ habe das Messer gesehen. C.________ habe aber keine Stichbewegungen gemacht und auch nichts gesagt. Sowohl er als auch E.________ seien ruhig gewesen. Das Messer habe er E.________ nie an den Hals gehalten. Es habe hierzu keinen Grund gegeben und es sei auch technisch nicht möglich gewesen, wie Rechtsanwalt B.________ anlässlich