__ gehalten und nach vorne hineingeschoben. E.________ sei A.________ zugewandt gewesen und sei rückwärts in die Wohnung geschoben worden (pag. 2308 Z. 203 ff.). Ausserdem bekräftigte A.________ mehrfach, dass er selber sein Messer noch vor dem Öffnen der Türe wieder weggesteckt habe, da er über die Anwesenheit von E.________ erschrocken sei (pag. 2308 Z. 181 ff., Z. 189 ff.). Für die Aussagen von C.________ kann ebenfalls auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1871). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab C._____