25 Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte A.________ zunächst seine bisherigen Aussagen und ergänzte, C.________ habe das Messer nicht direkt an den Körper von E.________ gehalten, sondern etwa eine Armdistanz entfernt. Er könne sich nicht erklären, was die Verletzungen auf den pag. 842 ff. verursacht haben soll (pag. 2307 Z. 154 – 164). Er habe nicht gesehen, dass C.________ E.________ das Messer an den Hals gehalten oder ihn um 180 Grad gedreht hätte. C.________ habe E.________ gehalten und nach vorne hineingeschoben.