6.8.2 Würdigung durch die Kammer Von den glaubhaften Aussagen von E.________ und A.________ kann ausgegangen werden. Damit kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1869 f.). Zu ergänzen ist lediglich, dass in übereinstimmen mit den Aussagen aller drei Beteiligten A.________ E.________ zwei Ohrfeigen verpasste. Die Frage des Messereinsatzes wird bei der nächsten Frage geklärt werden.