Schliesslich bestätigte A.________ an der Berufungsverhandlung ausdrücklich, dass die beiden Beschuldigten mit der Anwesenheit von E.________ rechneten (pag. 2306 Z. 113). Es ist daher davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten bereit waren, das «Ausnehmen» wenn nötig mit Gewalt und Drohung durchzusetzen, sollte E.________ zu Hause sein.