__ sodann direkt gefragt, ob er und C.________ davon ausgingen, dass sie E.________ in der Wohnung antreffen würden, was A.________ klar bejahte (pag. 2306 Z. 110 ff.). C.________ seinerseits erwartete gemäss seiner Version von der Geldeintreibung geradezu, dass E.________ in der Wohnung war, ansonsten er seinen angeblichen Auftrag gar nicht hätte ausführen können. Er sagte auch aus, er habe sich auf einen Kampf eingestellt, als er vor der Türe gestanden sei (pag. 555 Z. 326 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte C.________ seine bisherigen Aussagen inklusive der Version mit der Geldeintreibung (pag.