6.7 Wissen der Beschuldigten um Anwesenheit von E.________ 6.7.1 Aussagen der Beteiligten A.________ äusserte sich in seinen ersten Aussagen nicht direkt zu dieser Frage. Immerhin habe C.________ gesagt, sie gingen «zum Dealer, um ihn auszunehmen» (pag. 483 Z. 55 f.). Weiter erklärte er, C.________ habe ihm während des Fussmarsches vom Auto zum Tatobjekt ein Messer gegeben und gesagt, er solle dem Typen mit diesem Messer Angst machen (pag. 483 Z. 101 – 107 und pag. 512 Z. 248 – 249). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wurde A.________ sodann direkt gefragt, ob er und C.________ davon ausgingen, dass sie E.____