Damit ist hinreichend klar, dass der Zweck des «Besuchs» in L.________ offensichtlich war, den Wohnungsmieter auszunehmen, d.h. zu bestehlen, ihm Geld und/oder Wertsachen evtl. auch Drogen, wegzunehmen. Der erhoffte Betrag ging dabei klar über die tatsächlich erbeuteten CHF 600.00 hinaus; A.________ gab an, C.________ sei enttäuscht darüber gewesen, dass sie «nur» CHF 600.00 erbeutet haben. Er habe sich «im Minimum ein Kilo Grass» erhofft (pag. 519 Z. 93 f.). F.________ habe ebenfalls nicht glauben wollen, dass A.________ und C.________ «nur» CHF 600.00 erbeutet hätten (pag. 519 Z. 97; pag. 520 Z. 110).