___ als Gläubiger ausgeliefert worden wäre. Zudem scheint es wenig plausibel, dass die Mittäter wegen eines Schuldenerlasses von bloss CHF 3‘000.00 so viele Umtriebe auf sich genommen hätten. Unter dem Begriff «ausnehmen» wird im Übrigen gemeinhin «ausrauben» verstanden und nicht «Schulden eintreiben». Die Version von C.________ ist daher nicht nachvollziehbar. Damit ist hinreichend klar, dass der Zweck des «Besuchs» in L.________ offensichtlich war, den Wohnungsmieter auszunehmen, d.h. zu bestehlen, ihm Geld und/oder Wertsachen evtl. auch Drogen, wegzunehmen.