6.6.2 Würdigung durch die Kammer Aufgrund der glaubhaften Aussagen von E.________ und A.________, die nie etwas von einer Geldeintreibung erwähnten, kann von einer solchen Absicht keine Rede sein. Dies bestätigt auch F.________, der sich als Tippgeber für einen Diebstahl erwies und eine Geldeintreibung ebenfalls bestritt. Ein Auftrag kann auch deshalb ausgeschlossen werden, da die Planung in diesem Fall weniger chaotisch gewesen und das erbeutete Geld F.________ als Gläubiger ausgeliefert worden wäre.