Der Jüngere habe gesagt, er habe ein bis zwei Mal dreingeschlagen (pag. 582 Z. 34 – 77). F.________ bestritt die Aussagen von C.________, wonach er der Auftraggeber für eine Geldeintreibung sei, E.________ habe keine Schulden bei ihm (pag. 586 Z. 25 – 247). C.________ habe gesagt, sie hätten CHF 600.00 erbeutet (pag. 587 Z. 272 f.). In der letzten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft schliesslich erklärte F.________, am Tag vor dem 12. Oktober 2016 sei alles geplant gewesen. Er hätte C.________ Geldschulden zurückbezahlen sollen und dies nicht gekonnt.