__ geschuldet habe, einzutreiben (pag. 541 Z. 88 ff.) oder ihm Angst zu machen, indem er ihm einen Knochen breche (542 Z. 109). Er habe Angst vor F.________, das sei ein Drogenhändler, der könne plötzlich vor der Türe stehen oder seinen Eltern etwas antun (pag. 542 Z. 99 ff.). Es sei also nicht um einen Raubüberfall, sondern um eine Geldeintreibung gegangen. Sie hätten mit E.________ nur gesprochen, und drei Tage später habe dieser seine Schulden bei F.________ bezahlt, womit seine eigenen Schulden bei F.________ ebenfalls getilgt gewesen seien (pag. 542 Z. 104 f. und pag. 543 Z. 152). Er habe kein Geld erbeutet und nichts in der Wohnung durchsucht.