Irgendwelche Schuldeneintreibungen seitens der beiden Täter verneinte er. Er kenne die Täter nicht und bei «F.________ [Spitzname]», den er kenne, habe er keine Schulden (pag. 674 Z. 205 ff.). Dies bestätigte er nochmals anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (pag. 2315 Z. 83 ff.). Gleiches sagte A.________ bereits in seiner ersten Einvernahme: Er habe einen Raub mit Messer zusammen mit einem Mittäter begangen (pag. 482 Z. 36). Sein Kollege (= C.________) habe ihm gesagt, er wolle einen Dealer ausnehmen gehen. Da er Geld gebraucht habe, sei er am nächsten Tag mitgegangen (pag. 483 Z. 54 – 57).