das Messer an den Hals zu halten,] wie Rechtsanwalt B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung demonstrierte», pag. 2319 Z. 51 ff.; auf Vorhalt der auf pag. 844 abgebildeten Verletzung sagte er aus: «Das ist keine Messerverletzung, sondern offensichtlich eine Schlagverletzung», pag. 2319 Z. 57; oder schliesslich im Fall «P.________» [Ziff. III hiernach]: auf die am Tatort vorgefundene Fingerabdruckspur angesprochen, gab er an: «Nein, aber ich habe die Akten