2319 Z. 77 f.). Bei seiner Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung fielen der Kammer schliesslich auch mehrere zielgerichtete und einstudiert wirkende Bemerkungen auf, die C.________ jeweils in seine Antworten einfliessen liess und die teilweise nichts mit der dabei gestellten Frage zu tun hatten (Auf Frage, ob er das Messer schon lange besessen habe, gab er zur Antwort: «Nein, nicht so lange. Es war auch nicht scharf», pag. 2318 Z. 30; auf den Messereinsatz angesprochen, gab er an: «[…] [E]s wäre […] technisch nicht möglich gewesen, [E.________ das Messer an den Hals zu halten,] wie Rechtsanwalt B.