würden von den Ohrfeigen und nicht vom eingesetzten Messer herrühren. Als daraufhin C.________ zur Sache befragt wurde, gab er in Abweichung zu seinen früheren Aussagen (pag. 551 Z. 141 f.; pag. 553 Z. 238 f.; pag. 1842 Z. 45 ff.) erstmals an, dass A.________ es gewesen sei, der E.________ geschlagen habe, und nicht er (pag. 2319 Z. 55 ff.). Auf seine Lügen angesprochen, konnte C.________ keine nachvollziehbare Antwort liefern (pag. 2319 Z. 72 ff.). Er rechtfertigte sein Aussageverhalten – wenig überzeugend – mit angeblicher «Angst vor Strafverfolgung» (pag. 1485 Z. 41 ff.; pag. 2328) und «starken Schuldgefühlen gegenüber Herrn A.________» (pag. 2319 Z. 77 f.).