ein Messer geben zu können, pag. 553 Z. 210 f.) - Anpassen der eigenen Aussagen an die aktuelle Beweislage (in sieben Einvernahmen das Messertragen bestreiten, dann an der Hauptverhandlung zugeben, er habe doch eines getragen, aber sagen, es sei nicht scharf gewesen und habe wie eine Attrappe ausgesehen, pag. 1485 Z. 11 – 16); Von letzterem Lügensignal konnte sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber überzeugen. E.________ wurde vor C.________ zur Sache einvernommen und sagte aus, seine Verletzungen auf den Abbildungen auf pag. 842 ff. würden von den Ohrfeigen und nicht vom eingesetzten Messer herrühren.