Abgesehen davon ist unerklärlich, wieso er vor der Vorinstanz dann trotzdem auf Schuldspruch wegen (einfachen) Raubes plädieren liess (pag. 1519). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, die CHF 600.00 seien «aus der Situation heraus» mitgenommen worden (pag. 2319 Z. 84 f.), was nicht erklärt, wieso das Geld nicht an F.________ abgeliefert wurde, wenn es doch darum ging, dessen Schulden einzutreiben. Die diesbezüglichen Aussagen von C.________ erweisen sich daher als offensichtliche Schutzbehauptungen, um vom Zweck des Diebstahls abzulenken.