Dies betrifft vorab seine Erklärung, der Vorfall vom 12. Oktober 2016 sei kein Raub gewesen, sondern eine Geldeintreibung. Vorab ist nicht erkennbar, warum er seine angebliche Schuld bei F.________ dadurch tilgen kann, dass er bei E.________ vorbeigeht und ihm eine Zahlungsfrist von 3 Tagen setzt. Seine Aussagen stehen zudem in Widerspruch zu den Aussagen der drei anderen Befragten, wonach es darum gegangen sei, Geld zu erbeuten. Abgesehen davon ist unerklärlich, wieso er vor der Vorinstanz dann trotzdem auf Schuldspruch wegen (einfachen) Raubes plädieren liess (pag.