2308 Z. 181 ff.). Schliesslich ist auch seine Aussage, er sei über die Anwesenheit von E.________ überrascht gewesen (pag. 2308 Z. 189 ff.), nicht damit vereinbar, dass er mit dessen Anwesenheit gerechnet hatte (pag. 2306 Z. 110 ff.), wofür er an der Berufungsverhandlung ebenfalls nur eine unglaubhafte Antwort bereit hatte (pag. 2308 Z. 95 f.). Die Aussagen von C.________ sind auf den ersten Blick wenig glaubhaft. Dies betrifft vorab seine Erklärung, der Vorfall vom 12. Oktober 2016 sei kein Raub gewesen, sondern eine Geldeintreibung.