843 Z. 79 ff.). Als er anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, konnte er keine nachvollziehbare Antwort geben (pag. 2308 Z. 198 f.). Sodann ist seine Aussage, er habe sein Messer noch vor dem Betreten der Wohnung weggesteckt, nicht damit vereinbar, dass E.________ nicht nur eine Beschreibung, sondern auch eine Zeichnung des Messers abliefern konnte, die nota bene A.________ selber als ungefähr zutreffend beschrieb (pag. 2307 Z. 140 ff.). Auch hierauf wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angesprochen und blieb eine überzeugende Antwort schuldig (pag. 2308 Z. 181 ff.).