Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung machte E.________ ebenfalls einen guten Eindruck; seine Aussagen waren unspektakulär (so sagte er etwa auf Frage, ob die Klinge besonders scharf gewesen sei, ihm seien keine solchen Details aufgefallen, pag. 2315 Z. 34 ff.), er versuchte niemanden «in die Pfanne zu hauen» (so differenzierte er klar zwischen denjenigen Verletzungen, die vom Vorfall stammten und denjenigen, bei denen er sich nicht sicher war, pag. 2315 Z. 57 ff.)