Weiter fügt E.________ von sich aus an, dass er von C.________ nicht mehr unmittelbar mit dem Messer bedroht worden sei, als er die Schublade habe öffnen müssen (pag. 656 Z. 102 f.). Vom zweiten Mann (A.________) sei er mit dem Messer nicht direkt bedroht worden, dieses habe er nur in dessen Hand gesehen (pag. 657 Z.141 f.); die Aussagen gegenüber den Beschuldigten sind also trotz misslicher eigener Situation differenziert. Dagegen erwähnt er, dass er zweimal von A.________ geohrfeigt worden sei, was von diesem wiederum bestätigt wird. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung machte E._____