17 wies E.________ am Nacken eine senkrechte streifenförmige Hautrötung auf (pag. 842 – 844). Dies sind die einzigen objektiven Beweismittel. Soweit weitergehend müssen die Aussagen des Opfers, der beiden Beschuldigten und der beiden rechtskräftig verurteilten Mitfahrer F.________ und G.________ analysiert werden, wobei die von A.________, C.________ und E.________ gemachten Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung miteinzubeziehen sind.