6.4 Vorliegende Beweismittel Zu den vorhandenen Beweismitteln kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1858). Zu korrigieren ist, dass nicht DNA-Spuren, sondern zwei Fingerabdruckspuren von A.________ auf einer blauen Dose mit Proteinpulver sichergestellt wurden (pag. 821). Weiter sind Fotos des KTD vorhanden, die bei E.________ am Hals rechts und links eine flächenartige bzw. waagrechte, eher strichartige Rötung zeigen. Zudem