_, überein. Folgerichtig anerkennen die Beschuldigten den Vorwurf des einfachen Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (siehe oben, E. 4). Die Kammer erachtet daher den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsteil als erstellt. Es kann auf die zutreffenden Angaben im Motiv der Vorinstanz (pag. 1856 f.) verwiesen werden.