___ und C.________ ebenfalls aus der Wohnung und gelangten auf Umwegen zum Parkplatz, wo F.________ und G.________ warteten. Sie stiegen alle ins Auto ein und fuhren zurück nach Bern. 6.2 Unbestrittener Sachverhalt Am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestritt keiner der beiden Beschuldigten mehr, in die Wohnung von E.________ eingedrungen zu sein, nachdem dieser durch das Einschlagen der WC-Fensterscheibe durch C.________ aus dem Schlaf