_ dürfen Ziff. A.I.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes (Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten) sowie 15 Ziff. A.II (Widerrufsverfahren) auch zum Nachteil des Beschuldigten 1 abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Übrigen gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Fall «L.________» (Vorfall vom 12. Oktober 2016) 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung