In Rechtskraft erwuchsen demgegenüber die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Ziff. I.3 und 4 des Schuldpunktes zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. B.III des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Ausserdem sind die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. E.I.1 und 2 (Einziehung bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Berufung von A.________ dürfen Ziff.