B.II des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. B.IV.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und die Ausschreibung der Landesverweisung (Ziff. B.IV.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) an. Zudem sind die weiteren Verfügungen betreffend das DNA-Profil sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. B.IV.3 und 4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) nicht der Rechtskraft zugänglich. Die Kammer hat über diese Punkte somit neu zu befinden. In Rechtskraft erwuchsen demgegenüber die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Ziff.