I.1 des Schuldpunktes zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und wegen Raubes (Ziff. I.2 des Schuldpunktes zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie gegen den gesamten Sanktionenpunkt, d.h. die Freiheitsstrafe, die Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten und die Landesverweisung (Ziff. I.1 – 3 des Sanktionenpunkts zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Weiter focht er die Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung (Ziff. B.II des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff.