Die Kammer hat über diese Punkte somit neu zu befinden. In Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Ziff. I.2 und 3 des Schuldpunktes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. A.IV des erstinstanzlichen Urteildispositivs). In Bezug auf den C.________ wurde das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nur teilweise angefochten. Die Berufung von C.________ richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit (Ziff. I.1 des Schuldpunktes zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und wegen Raubes (Ziff.