I.1 des Sanktionenpunktes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie, sofern A.________ der teilbedingte Vollzug gewährt werden sollte, gegen Ziff. A.II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Widerrufsverfahren). Zudem sind die Verfahrenskosten (Ziff. A.I.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes), die Festsetzung der amtlichen Entschädigung (Ziff. A.III des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie die weiteren Verfügungen betreffend das DNA-Profil sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (Ziff. A.V.3 und 4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) nicht der Rechtskraft zugänglich. Die Kammer hat über diese Punkte somit neu zu befinden.