14 dispositivs), den Ausspruch einer Landesverweisung (Ziff. I.3 des Sanktionenpunktes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie die weiteren Verfügungen betreffend die Versetzung in Sicherheitshaft und die Ausschreibung der Landesverweisung (Ziff. A.V.1 und 2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich ebenfalls gegen die ausgefällte Freiheitsstrafe (Ziff. I.1 des Sanktionenpunktes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie, sofern A.