1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten; die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 377 Tagen (20.12.2016-31.12.2017) ist im Umfang von 377 Tagen auf die Strafe anzurechnen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD); 3. es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung).