1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren; die Untersuchungshaft von 111 Tagen (14.12.2016- 03.04.2017) ist im Umfang von 111 Tagen und die Sicherheitshaft von 36 Tagen (08.12.2017- 12.01.2018) ist im Umfang von 36 Tagen auf die Strafe anzurechnen. Die durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht am 03.04.2017 angeordneten Ersatzmassnahmen seien im Umfang von 9 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen; 2. eventualiter: Im Falle der Gewährung des teilbedingten Vollzugs sei der mit Urteil vom 11.08.2016 gewährte bedingte Vollzug für eine Teilstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu widerrufen.