Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren. Es sei festzustellen, dass die ausgesprochene Strafe vollumfänglich vollzogen ist. IV. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei aufgrund eines Härtefalles zu verzichten. V. Weiter sei zu verfügen 1. C.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; 2. C.________ sei infolge Überhaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 48'600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Dezember 2018 auszurichten; 3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ sei gemäss eingereichter Kostennote gerichtlich zu bestimmen.